Bauen in Loretto
Neues Baugesetz
Mit 1. Feber 1998 ist das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 in Kraft getreten. Dieses neue Baugesetz bringt wesentliche Änderungen mit sich. Die Bauvorhaben werden nunmehr unterschieden in
• geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
• anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17) und
• bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)
Unter geringfügige Bauvorhaben versteht man: Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten (zB Fassadenrenovierung, Fenstertausch usw.) bzw. sonstige Bauvorhaben (zB PKW-Abstellflächen, Gerätehütten usw.). Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn unter genauer Angabe mit Skizze, Lageplan und genauer Beschreibung des Vorhabens schriftlich mitzuteilen.
ANZEIGEPFLICHTIGE BAUVORHABEN SIND:
• die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (Garage etc.) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von 200 m²
• die Errichtung und Änderung von Bauwerken
• die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen, u.a. über die Flächenwidmung des Grundstückes, den Inhalt eines eventuellen (Teil-)Bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien sowie über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl etc., um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern. Der Bauwerber hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig sind 3 Baupläne, 3 Baubeschreibungen (jeweils von einem befugten Planverfasser erstellt, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist), 1 Energieausweis (entsprechend OIB-Richtlinien) sowie ein Grundbuchsauszug und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, vorzulegen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (sämtliche Grundstückseigentümer), ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben. Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen. Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung anzusuchen.
Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind, sind lt. § 18 des Bgld. Baugesetzes 1997 bewilligungspflichtig. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche. Der Bauwerber hat unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen, 1 Energieausweis (entsprechend OIB-Richtlinien), eines Grundbuchsauszuges (nicht älter als 6 Monate) und eines Verzeichnisses der Eigentümer jener Grundstücke, die weniger als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sind, bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben unter Abhaltung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.
Erlöschen der Baubewilligung:
Die Baubewilligung erlischt, wenn
• die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
• das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.
ABBRUCH VON GEBÄUDEN
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen.
BENÜTZUNGSFREIGABE
Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes bei der Baubehörde anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind der Rauchfangbefund und das Sicherheitsprotokoll für Elektroinstallationen sowie ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigen.
Neu:
Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neubauten ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, vorzulegen.
Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewiligung oder Baufreigabe vor, hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlussüberprüfung durch einen Bausachverständigen vornehmen zu lassen. Die Baubehörde hat schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benutzt werden.
Hinweis:
Siehe hiezu die Formulare im Bereich "Formulardownload" und die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen: