„Wärmepreisdeckel - Antrag über Gemeinde oder online mit Handysignatur“

Veröffentlicht am 17.01.2023
Antrag über Gemeinde ab 19.1.2023 möglich ....

Werte Ortsbevölkerung ! 

Seitens der Gemeinden wurden die Agenden für die Abwicklung der Anträge über den  "Wärmepreisdeckel" übernommen. Für jene die über eine Handysignatur verfügen kann dieser Antrag auch online durchgeführt werden: Online- Formular

Nach einer Schulung unserer Mitarbeiterinnen können die Anträge ab Donnerstag, den 19.01.2023 in unserer Gemeinde gestellt werden. Die Gemeinde ist wie schon berichtet am Donnerstag mit den neuen Amtszeiten auch von 15.30 bis 19.00 Uhr geöffnet. 

Die wichtigsten Daten im Überblick zum "Wärmepreisdeckel": 

  • Eine Förderung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person im Burgenland ist und die Einkommensgrenzen der Fördermaßnahme nicht überschritten werden und der Antrag innerhalb der Einreichfrist eingereicht wird.
  • Wird der Haushalt mit fossilen Heizstoffen (z.B. Öl, Flüssiggas, Gas, Kohle) beheizt, so muss sich die Förderwerber*in verpflichten, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Energieberatung dient der Feststellung, ob dem Haushalt ein Umstieg auf nachhaltige Heizsysteme zumutbar ist und welche energetischen Maßnahmen für einen solchen Umstieg erforderlich wären. Für Mieter*innen entfällt diese Verpflichtung, sofern sie über die Art der Heizung nicht entscheiden können.
  • Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Netto- Jahreshaushaltseinkommen, dh. dem Einkommen aller im Haushalt hauptgemeldeten Personen. Als zumutbare Heizkosten ist folgender prozentueller Anteil des Netto-Jahreshaushaltseinkommens vom Haushalt selbst zu tragen: a.) bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommens von bis zu € 33.000,-- 4% b.) bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommens von bis zu € 43.000,-- 5% c.) bei einem Netto-Jahreshaushaltseinkommens von bis zu € 63.000,-- 6%. Für Haushalte, die 2022 einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen haben, gelten 3% des Netto-Jahreshaushaltseinkommens als zumutbare Heizkosten.
  • Die Förderwerber*in hat der Förderstelle das Netto-Jahreshaushaltseinkommen nachzuweisen. Das Netto-Jahreshaushaltseinkommen setzt sich aus dem Netto-Jahreseinkommen aller mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Haushalt zusammen. Als Grundlage für die Bestimmung des Netto-Jahreshaushaltseinkommens sind grundsätzlich Netto-Jahreseinkommen der Personen im Haushalt aus dem Jahr 2022 heranzuziehen. In begründeten Einzelfällen kann auch das Netto-Jahreseinkommen aus dem Jahr 2021 herangezogen werden (z.B. bei selbstständig Erwerbstätigen). Das Netto-Jahreseinkommen kann insbesondere durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden: a.) Jahreslohnzettel des Jahres 2022 (L 16) b.) letzter erlassener Einkommensteuerbescheid (alle Seiten) c.)  Mitteilungen über den Pensionsbezug, Bezugsnachweis für Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld und anderer Leistungen d.) Einheitswertbescheid bei nicht buchführenden Land- und Forstwirt*innen
  • Der Nachweis der Heizkosten für 2023 kann insbesondere durch folgende Unterlagen erfolgen: a.) Rechnungen über die Lieferung von Heizstoffen b.) bei Energiebezugsverträgen die Mitteilung über Vorschreibungen für das Jahr 2023 c.) bei Mietern (u.a. Genossenschaftswohnungen, Mietshaus) die Betriebskostenvorschreibungen, in denen die Heizkosten ersichtlich sind d. Unterlagen zum bisherigen Jahresverbrauch des Haushalts

Näheres Infos siehe in den Anhängen. LG Bgm. Markus Nitzky